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StVO-Novelle zum Teil ungültig

Ungültige Bußgelder Ungültige Bußgelder

Knapp drei Monate nach der Änderung der StVO-Novelle wurde ein Großteil der neuen Verkehrsregeln überraschenderweise wieder zurückgenommen. Und das alles wegen eines kleinen Formfehlers. Aber dieser hat zur Folge, dass die meisten Bundesländer die neuen Bußgeldbestimmungen nicht anwenden. 

Deshalb gehen, bis auf Bremen und Thüringen, alle davon aus, dass die Neufassung nichtig ist. Für laufende Verfahren werden deshalb die vorher gültigen Vorschriften angewandt.

Um dieses Problem zu lösen, muss die Gesetzgebung das Verfahren komplett neu aufarbeiten. Ausgelöst wurde die Zurücknahme durch einen Fehler im sogenannten Zitiergebot. Verankert ist dieses im Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes. Die jüngste StVO-Novelle hat bei dem Absatz, in dem es um Fahrverbote geht, die Nummer 3 vergessen.

Weder Rechtsexperten im Bundesverkehrsministeriums noch bei den beteiligten Bundesländern fiel dieser Formfehler auf.

Den Stein ins Rollen brachte anscheinend der ADAC. Dadurch wären die neuen Fahrverbote wegen Tempoverstoß und alle anderen Änderungen des neuen Bußgeldkatalogs unwirksam.

Ein neues Gesetzgebungsverfahren wird so unausweichlich. Bis dieses abgeschlossen wird, dauert es wohl bis Ende 2020. Bis dahin gilt in allen Bundesländern außer Thüringen und eventuell Bremen der alte Bußgeldkatalog.

Verkehrsminister Scheuer möchte Änderungen 

Bereits vor Bekanntwerden dieses Fehlers wollte der Minister die neuen Strafen abmildern. 
Vor allem das Fahrverbot, das durch die Geschwindigkeitsüberschreitungen auf ungefährlichen Strecken verhängt wurde, war ihm ein Dorn im Auge. Er will nun in der neuen Aufarbeitung mildere Strafen verhängen. 

Die neuen Verhaltensvorschriften zum Schutz der Radfahrer bleiben allerdings bestehen.

 Neue Fahrverbote gerichtlich angreifbar

In den Gerichten wird es nun zu einer Flut von Klagen kommen, falls die Behörden die Fahrverbote nicht von sich aus zurücknehmen.

Folgende Vergehen müssen neu verhandelt werden:

  • das Nichtbilden einer Rettungsgasse
  • das Befahren einer Rettungsgasse für Nichtberechtigte
  • Abbiegen in unübersichtlichen Zonen
  • Geschwindigkeitsüberschreitungen von mindestens 21 km/h innerorts
  • Geschwindigkeitsüberschreitungen von mindestens 26 km/h außerorts

Auch die neu verhängten Bußgelder müssen neu verhandelt werden. Die Erhöhungen bei falschem Halten und die neu vergebenen Punkte müssen ebenfalls neu diskutiert werden.

Wenn man bereits nach der neuen Novelle verurteilt wurde, gibt es oft die Möglichkeit, dagegen Einspruch zu erheben. Auch wenn der Führerschein noch nicht abgegeben oder das Bußgeld noch nicht bezahlt wurde, kann man Rechtsmittel dagegen einsetzen.

Man darf gespannt sein, wie streng die neuen Bestimmungen und Gesetze ausfallen werden. Bund und Länder werden hart um jede Änderung kämpfen. Und mit Sicherheit wird peinlich darauf geachtet werden, dass jede Nummer genau übernommen wird.


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