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Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer zu Zeiten von Corona

Covid-19

Corona kann jeden treffen. Somit kann jeder Arbeitnehmer von einem Moment zum anderen in die Situation kommen, plötzlich in Quarantäne zu müssen. 

Eigene Erkrankung 

Sobald ein Verdachtsfall auf Corona hinweist, muss man sofort zuhause in Quarantäne bleiben. Wie lange dies dauert, variiert zwischen 5 Tagen und 2 Wochen. Wenn der zweite Test auch negativ ist, hebt das Gesundheitsamt die Quarantäne wieder auf. Liegt eine Covid-19-Erkrankung vor, so darf der Arbeitnehmer die Arbeit nicht mehr aufnehmen. Er gilt ab sofort als arbeitsunfähig. Dadurch hat er einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für 6 Wochen. (§3 Abs.1 Entgeltfortzahlungsgesetz). Während der Quarantäne unterliegt man einem Beschäftigungsverbot, durch das der Arbeitgeber gezwungen ist, das Gehalt weiter zu zahlen. Allerdings kann er verlangen, dass man von zuhause aus arbeitet, falls das möglich ist.

Eine Ausnahme ist allerdings zu beachten: Wenn man in häusliche Quarantäne muss, weil man Urlaub in einem Risikogebiet gemacht hat, ist dies die eigene Verantwortung. Ist man in dieser Einreise-Quarantäne und kann deshalb 14 Tage nach der Rückkehr nicht arbeiten, zahlt der Arbeitgeber keinen Lohn.

 Wenn Angehörige krank sind

Wenn das Kind oder der Partner eines Arbeitnehmers krank ist oder gepflegt werden muss, steht einem eine gewisse Zeit (in der Regel 5 Tage) eine Lohnfortzahlung zu. Man muss sofort die Kollegen darauf hinweisen, sodass auch diese sich testen lassen können, um eine weitere Ausbreitung von Corona zu verhindern. Natürlich lässt man sich auch selbst testen.

Kinderbetreuung bei geschlossenen Kindergärten, Schulen, etc. 

 Wenn die Kitas, Kindergärten oder Schulen Corona-bedingt schließen müssen, stehen viele berufstätige Eltern vor einem großen Problem. In vielen Fällen bleibt ihnen nichts anderes übrig, als selbst die Betreuung zu übernehmen und zuhause zu bleiben. Nach geltendem Gesetz dürfen sie dies nur eine kurze Zeit ohne Lohneinbußen. Allerdings hat der Gesetzgeber am 5. Juni 2020 beschlossen, dass Betroffene ihren Verdienstausfall zum großen Teil ersetzt bekommen. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Eltern bis zu 20 Wochen einen Lohnersatz. Dies gilt rückwirkend zum 30. März.

Verstöße gegen Corona-Auflagen
StVO-Novelle zum Teil ungültig
 

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Freitag, 19. April 2024

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