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Strafzettel auf Supermarktparkplätzen

Knöllchen gleich mit eingepackt? Das sollten Sie über Strafzettel auf Supermarktparkplätzen wissen

Vor allem in der Stadt stellt die Suche nach einem Parkplatz häufig eine nervenzerreißende Herausforderung dar. Da ist die Verlockung groß, sich mal eben schnell auf einen Parkplatz des naheliegenden Supermarktes zu stellen. Auf die Idee sind jedoch schon einige gekommen. Und das hat letztendlich dazu geführt, dass Supermarktbesitzer auf die Parkscheinpflicht zurückgreifen, um Falschparkern einen Strich durch die Rechnung zu machen.  

Mit welcher Strafe muss ich als Falschparker rechnen?

 Durch das Abstellen eines Fahrzeuges auf einem Kundenparkplatz geht der Fahrzeugführer durch das sogenannte konkludente Handeln ein Vertragsverhältnis mit der verantwortlichen Geschäftsstelle ein. In den meisten Geschäftsbedingungen (AGB) solcher Geschäftsstellen steht geschrieben, dass durch einen Verstoß gegen die Parkordnung, beispielsweise durch fehlende Parkscheibe, das Überschreiten der erlaubten Parkzeit oder das Nichtziehen eines Parkscheins eine Vertragsstrafe anfällt. Fraglich ist hierbei jedoch, ob diese AGB bei einem Vertragsschluss ohne Unterschrift Vertragsbestandteil werden können. Die Gerichte gehen aber davon aus, dass eine Vertragsstrafe wirksam vereinbart wird, sobald der Fahrzeugführer sich trotz Kenntnis der AGB unberechtigt auf einen Parkplatz stellt. Ein Fahrzeugführer, welcher einen dieser Parkplätze nutzen möchte, muss sich also darüber erkundigen, welche Anforderungen an ihn gestellt werden, wobei die Sichtbarkeit der Schilder, auf welchen die AGB zu finden sind, nur geringen Anforderungen entsprechen müssen. Das heißt, dem Fahrzeugführer wird zugemutet, sich selbst nach entsprechenden Schildern umzusehen, um einer Vertragsstrafe zu entgehen.

Fahrzeugführer oder Fahrzeughalter, wer muss bezahlen? 

Grundsätzlich muss derjenige bezahlen, der die Straftat begangen hat, also in einem solchen Fall der Fahrer. Schwierig ist es, für Beamten jedoch in den meisten Fällen den Fahrer direkt ausfindig zu machen. Aus diesem Grund wenden sich dich Parkraumbewirtschafter bei Nichtbezahlung des Strafzettels zunächst an den Fahrzeughalter. Der Fahrzeughalter wird als Vertragspartner jedoch ausgeschlossen, sollte dieser das Fahrzeug nicht selbst auf dem Parkplatz abgestellt haben. Es reicht hierbei zu bestreiten, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt selbst gefahren zu haben. Gegebenenfalls muss der Fahrzeughalter dies jedoch beweisen, indem er den Beamten glaubhaft macht, wo er sich zum Zeitpunkt des Geschehens aufgehalten hat. Des Weiteren ist der Fahrzeughalter nicht dazu verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren hat. Allerdings kann es in diesem Fall passieren, dass der Fahrzeughalter im Zuge dessen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung angehalten wird.

 Wie hoch fällt die Strafe aus?

Mit einer Höhe von 20 – 30 Euro liegt diese Art der Vertragsstrafe deutlich höher als die eines Parkverstoßes im öffentlichen Verkehrsraum. Darüber hinaus muss der Fahrzeugführer mit zusätzlichen Kosten durch beispielsweise Mahn- oder Bearbeitungsgebühren und Inkassokosten rechnen, wenn die Schuld nicht zum vereinbarten Termin beglichen wird. In einem solchen Fall steht der Beamte aber in der Pflicht nachzuweisen, dass der Fahrzeugführer den Zahlschein auch erhalten hat.

Sollte es dazukommen, dass Zusatzgebühren anfallen muss überprüft werden, ob diese in Bezug auf die Höhe des Zahlscheins auch angemessen sind. Oftmals kommt es nämlich vor, dass diese Beträge nicht nachvollziehbar sind und zu hoch berechnet werden. 

Was tun, wenn die Strafe laut eigenem Ermessen nicht gerechtfertigt ist? 

Sollte der Fahrzeugführer der Meinung sein, zu Unrecht bestraft worden zu sein, und möchte daher nicht zahlen, ist es nötig, gegenüber des Parkraumbewirtschafter schriftlich Stellung zu nehmen. Nur so können zusätzliche Kosten vermieden werden. Dieses Schreiben kann beispielsweise beinhalten, dass außergerichtlich nur ein bestimmter, eigens festgelegter Betrag bezahlt wird. Somit wird vermieden, dass ein Inkasso hinzugezogen wird. Inkassokosten können nur geltend gemacht werden, wenn ein Schuldner sich nicht schriftlich zahlungsunfähig oder -unwillig zeigt.

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